Abtretung Grundschuld

Manche Darlehensformen stellen wahrlich eine große Belastung dar, vor allem dann, wenn man mit der Kreditsumme auch eine Grundschuld aufnimmt. Als Grundschuld wird in der juristisch korrekten Sprache das dingliche Recht bezeichnet, aus einem Grundstück eine Geldzahlung zu fordern. Dieses Recht steht vor allem dem Gläubiger zu, und zwar dann, wenn der Kreditnehmer nicht mehr seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Grundschuld wird generell in die Abteilung III des Grundbuches eingetragen, sodass die Abtretung der Grundschuld an den Gläubiger, falls die Rückzahlung fehlschlägt, im Grundbuch vermerkt wird.


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Eine andere Form stellt die Briefgrundschuld dar. Hierbei wird die Grundschuld ebenfalls in das Grundbuch eingetragen, doch der Unterschied besteht darin, dass zusätzlich ein Brief ausgestellt wird. Dies erfolgt in der Regel beim Notar, wobei der Kreditnehmer als Eigentümer der Grundschuld zugegen sein muss. Kommt es dann zur Abtretung der Grundschuld, muss lediglich der Brief an den Gläubiger übergeben werden. Dieser wird dann zum Eigentümer der Grundschuld und darf von seinem Recht Gebrauch machen.

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