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Die Leitsätze des Gerichts besagen erstens, dass der Versicherungsnehmer ein Bezugsrecht schon bei der Begründung so ausgestalten kann, dass es von vornherein im Rang hinter die Rechte eines Sicherungsnehmers aus einer bereits erfolgten oder noch vorzunehmenden Abtretung zurücktritt. Zweitens heißt es, dass die Abtretungsanzeige an den Versicherer der Abtretung auch vorausgehen kann.
Wirksam wird die Abtretung in jedem Falle erst zu dem Zeitpunkt, in dem beide Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen. Die Quelle des Urteils: BGH, Urt. v. 25.4.2001 - IV ZR 305/00 (OLG Brandenburg).
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