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Im Rentenalter wird eine lebenslange Altersrente gezahlt. Anspruch auf Witwenrente hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehemannes, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist (§ 46 SGB VI). Grundsätzlich wird eigenes Einkommen der Witwe auf die Witwenrente zu 40 % angerechnet, sofern der maßgebende Freibetrag überschritten ist (Einkommensanrechnung).
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