Angehörige Freier Berufe

Nach § 18 Abs. 1 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören zu den freiberuflichen Tätigkeiten die selbstständig ausgeübten freien * heilkundlichen Berufe (z.B. Ärzte, Zahn- und Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker usw.) * rechts- und wirtschaftsberatende Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater usw.) * technische und naturwissenschaftliche Berufe (z.B. Architekten, Sachverständige usw.


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) * pädagogische, psychologische und übersetzende Berufe (z.B. Pädagogen, Psychologen, Dolmetscher usw.) * publizistische und künstlerische Berufe (z.B. Schriftsteller, Musiker, bildende Künstler usw.)

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