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Eine Anzeigepflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat bzw. seiner Nachmeldepflicht nicht nachgekommen ist (siehe auch Stichwort "Obliegenheiten"). Bei schuldhafter Anzeigepflichtverletzung - es genügt Fahrlässigkeit - kann der Versicherer, innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht, vom Vertrag zurücktreten, bei arglistiger Täuschung den Vertrag anfechten.
Beide Maßnahmen führen zum Verlust des Versicherungsschutzes.
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