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Im Sozialversicherungsrecht werden durch die Beitragszahlungen Anwartschaften auf die Versicherungsleistung begründet. Der Versicherungspflichtige oder freiwillig Versicherte erwirbt durch Einzahlen in die gesetzliche Rentenversicherung Rentenanwartschaften, die Eigentumsschutz im verfassungsrechtlichen Sinn (Art. 14 GG) genießen.
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