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Die freiwillige Krankenversicherung schließen nur ganz bestimmte Personen ab, solche, die nicht zu den Pflichtversicherten zählen. Zu ihnen gehören vor allem Selbständige und Freiberufler. Solche Personen sind ihr eigener Chef und können daher nicht als Arbeitnehmer bezeichnet werden. Arbeitnehmer, die zu den Pflichtversicherten zählen, zahlen monatliche Beiträge, die in die Kasse der jeweiligen Krankenkasse fließen. Die Hälfte der Beiträge übernimmt der Arbeitgeber, was eine Stütze ist. Das ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben, sodass dies nicht umgangen werden kann.
Der Arbeitgeberanteil fällt auch dann an, wenn der Arbeitnehmer, in die private Krankenversicherung wechselt. Da die Beiträge im Rahmen der privaten Krankenversicherung nicht prozentual berechnet werden, sondern pauschal festgelegt werden, beteiligt sich der Arbeitgeber genau zur Hälfte, sofern nicht ein ganz bestimmter Betrag überschritten wird. Damit steht die freiwillige Krankenversicherung nicht mit der Arbeitgeberbeteiligung nicht in Verbindung, weil Arbeitnehmer sich nicht freiwillig versichern können.
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