Arbeitgeberzuschuß

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der Bemessungsgrenze versicherungsfrei sind, sowie Arbeitnehmer, die nach § 8 SGB V von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuß zu ihrem Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag. Früher betrug der Zuschuß die Hälfte des Beitrages, den der Arbeitnehmer bei der Krankenkasse zu zahlen gehabt hätte, die bei der Versicherungspflicht zuständig gewesen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer für seine Krankenversicherung für 49 € monatlich -
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