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Die Eintragung von Rechten im Grundbuch folgt ein bestimmten Rangordnung. Das bedeutet das der Rang eines Rechtes im Verhältnis zu anderen, die am selben Grundstück beteiligt sind, dabei zu betrachten ist. Grundlegend wird in Abteilung I und Abteilung II sortiert. Stehen die beiden Rechte in der gleichen Abteilung, ist die Reihenfolge der Eintragung nachzuvollziehen. Stehen beide in verschiedenen Abteilungen, ist das Recht das wichtigere, welches das frührere Datum trägt.
Ist dieses identisch, nehmen beide Rechte den gleichen Rang ein.
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