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Arbeitnehmer, deren Jahresendgeld über der Beitragsbemessungsgrenze 47250 liegt, Selbstständige, die mindestens einen Angestellten haben der 400 Euro monatlich verdient, berufstätige Studierende, Beamte und geringfügig Beschäftigte, die bis zu maximal 400 Euro monatlich verdienen, sind von der Rentenversicherungspflicht befreit und dürfen zwischen einer staatlichen oder einer privaten Altersvorsorge frei wählen. Da es eine Vielzahl von Versicherern gibt die verschieden Formen der Absicherung für das Alter zu jeweils unterschiedlichen Preis-/Leistungsverhältnissen anbieten, ist es von Vorteil, sie einem kostenfreien, unabhängigen Onlinevergleich zu unterziehen.
Falls schon mal eine Befreiung von den Einzahlungen zur staatlichen Rentenversicherung bestanden hat, kann diese in folgenden Fällen weiter geführt werden: wenn die Betreffenden nach Erhöhung der Pflichtversicherungsgrenze mit ihrem Einkommen unterhalb dieser liegen, während des Erziehungsurlaubes, bei Arbeitszeitverkürzung und bei Arbeitslosigkeit sobald die Pflichtversicherungsgrenze in den letzten fünf Jahren durchgehend überschritten wurde, beim Eintritt in die Rente, während der Teilnahme an berufsbildenden Maßnahmen, während eines Studiums und während eines Praktikums. Der Antrag für die Befreiung muss innerhalb von drei Monaten vor Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden.
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