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Arbeitnehmer, deren jährliches Einkommen über 46.350 Euro liegt, und damit die Einkommensbemessungsgrenze übersteigt, fallen nicht mehr unter die Versicherungspflicht. Trotzdem können sie die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse beantragen. In einem solchen Fall, zahlen diejenigen, die sich für eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse entschieden haben, meist einen anderen Beitrag als die pflichtversicherten Mitglieder der Kasse.
Der Beitrag für eine freiwillige Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist in den Satzungen der gesetzlichen Krankenkasse festgeschrieben. Trotz dem anderen Beitrag stehen den Personen, die sich für die freiwillige Mitgliedschaft in einer Krankenkasse entschieden haben dieselben Leistungen wie den Pflichtversicherten Mitgliedern der Krankenkasse zu. Einige bestimmte Fälle, die sich in die freiwillige Mitgliedschaft in einer Krankenkasse begeben haben, haben Anspruch auf einen Zuschuss zu ihrem Beitrag seitens des Arbeitgebers.
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