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Eine neue Verordnung des Bundeskabinetts bzgl. der Rechengrößen der Sozialversicherung schreibt vor, dass diesen Faktoren die durchschnittliche Steigerungsrate der Bruttolohn- und Gehaltssumme des Jahres 2003 zugrunde. Das entspräche einem Wert von 1,09 Prozent für die alten und 1,34 in den neuen Bundesländern. Diese Verordnung zu den Rechengrößen betrifft natürlich auch die der Beitragbemessungsgrenze der Krankenversicherung für 49 € monatlich - de/content/arbeitslosenversicherung.php">Arbeitslosenversicherung. Somit steigt die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung in den neuen Bundesländern von 4.350 Euro auf 4.400 Euro Monatsgehalt bzw. von 52.200 Euro auf 52.800 Euro jährliches Einkommen. In den alten Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung von 2004 auf 2005 von 5.150 Euro auf 5.200 Euro monatlichen Einkommen bzw. von 61.800 Euro auf 62.400 Euro Jahresgehalt an. Der Krankenkassenvergleich ist unabdingbar, wenn man... mehr Studenten müssen sich ebenfalls gegen Risiken... mehr Das von Werner Kieser entwickelte Kieser... mehr Die Unterschiede zwischen der privaten und... mehr Innungskrankenkassen sind deutsche Krankenkassen und somit... mehr
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