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Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung ist die Obergrenze des Einkommens, was der Beitragberechnung zu Grunde liegt. Das restliche Einkommen über der Beitragsbemessungsgrundlage der Rentenversicherung wird nicht mit in die Berechnung der Beiträge einbezogen. Diese Beträge werden sodann aber auch bei der Berechnung der Rentenleistungen ignoriert. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung beträgt im Jahr 2004 61.
800Euro Jahreseinkommen und wird am 01. Januar 2005 auf 62.800 Euro ansteigen. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung entspricht 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Mit dem Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt demnach auch die der Krankenversicherung, von 41.850 Euro (2004) auf 42.300 Euro jährliches Gehalt (2005) bzw. von 3.487,50 Euro auf 3.525 Euro Monatsgehalt.
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