Beitragsbemessungsgrenzen

In der Sozialversicherung gibt es für die einzelnen Versicherungen unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Die Beitragsbemessungsgrenzen legen das Höchsteinkommen fest, das in die Berechnung der Beiträge der Versicherungen mit einfliest. Beträge über den Beitragsbemessungsgrenzen werden nicht mitgerechnet.


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Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung belaufen sich für 2005 auf 42.300 Euro Jahres- und 3.525 Monatsgehalt. Die Beitragsbemessungsgrenzen der Renten- und Arbeitslosenversicherung betragen 2005 in den alten Bundesländern 62.400 Euro Jahres- bzw. 5.200 Euro Monatseinkommen und in den neuen Bundesländern 52.800 Euro Jahres- bzw. 4.400 Euro Monatslohn.

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