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In der Rentenversicherung werden die Beiträge, wie in der gesetzlichen Krankenversicherung anhand der Bruttolöhne der Versicherungsnehmer kalkuliert. Bis zu welcher Höhe des Einkommens die Beiträge darauf angerechnet werden ist durch die Bemessungsgrenze festgelegt.
Diese Bemessungsgrundlage orientiert sich an der durchschnittlichen Entwicklung des Einkommens in Deutschland. Die Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2005 in den alten Bundesländern 5.200 Euro Monats- bzw. 64.000 euro Jahresgehalt. In den neuen Bundesländern beträgt die Bemessungsgrenze der Rentenversicherung 4.400 Euro Monats- bzw 52.800 Jahresgehalt. Die PKV berechnet ihre Beiträge, anders als die Rentenversicherung nicht auf Grundlage des Einkommens, sondern der Leistungen, des Einstiegsalters und des Gesundheitsrisikos des Versicherten. Somit gibt es keine Bemessungsgrenze für die PKV. Übersteigt das Gehalt eines Arbeiters die Versicherungspflichtgrenze und damit die Bemessungsgrenze, hat er die Möglichkeit sich von einer PKV krankenversichern zu lassen.
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