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Die Blinden Hilfsmittel stehen, wie alle leistungspflichtigen Hilfsmittel im gemeinsamen Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen. Darin wurde festgelegt, welcher Gegenstand, der das Leben eines Behinderten erleichtert, als Hilfsmittel eingestuft wird. Demnach ist eine Blindenschreibmaschine kein leistungspflichtiges Blinden Hilfsmittel.
Der Blindenhund allerdings ist ein leistungpflichtiges Blinden Hilfsmittel. Das Hilfsmittelverzeichnis ist für die Versicherten sehr wichtig. Bei Leistungsverweigerung kann man sich auf das Hilfsmittelverzeichnis berufen.
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