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Der Erwerb einer Briefhypothek ist im Paragraphen 1117 des BGB geregelt. Die Geltendmachung einer Briefhypothek beinhaltet der Paragraph 1160 des BGB. Die Briefhypothek ist eine besondere Form der Hypothek. Die Briefhypothek wird als Regelfall der Verkehrshypothek bezeichnet. Allgemein wird unter einer Hypothek ein dingliches Recht verstanden, aus einem Grundstück eine Geldzahlung fordern zu dürfen. Zwar nimmt der Kreditnehmer die Hypothek auf, muss sie jedoch an den Gläubiger abtreten, wenn er nicht mehr seine Schulden zurückzahlen kann. Normalerweise läuft das so ab, dass die Hypothek in das Grundbuch eingetragen wird, sodass bei der Abtretung der Hypothek ein Wechsel des Besitzers innerhalb des Grundbuchs vorgenommen wird.
Die Sonderform der Briefhypothek vereinfacht jedoch die ganze Angelegenheit, weil der Schuldner dieses Formular lediglich an den Gläubiger zu übergeben braucht. Damit wird viel Zeit und Verwaltungsarbeit gespart, was allen Beteiligten am Herzen liegt. Allerdings sollte jeder Besitzer einer Briefhypothek darauf achten, dass es nicht zu der Abtretung kommt. Schließlich soll der Hausbau ein Erfolg werden.
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