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Es gibt Darlehen, die an eine Grundschuld gebunden sind. Sie wird dann gleichzeitig mit der Kreditsumme aufgenommen und kann zu einer Belastung werden. In der juristisch korrekten Sprache wird die Grundschuld als dingliches Recht bezeichnet, aus einem Grundstück eine Geldzahlung zu fordern. Es steht dem Gläubiger dann zu, wenn der Kreditnehmer nicht mehr die Tilgung der Kreditsumme samt Zinsen vornehmen kann. Eingetragen wird die Grundschuld in die Abteilung III des Grundbuchs. Kommt es dann zur Übertragung der Grundschuld auf den Gläubiger, wird sie im Grundbuch durchgeführt.
Zusätzlich gibt es eine andere Form der Grundschuld, die Briefgrundschuld heißt. Der Unterschied besteht darin, dass mit dem Eintrag in das Grundbuch die Unterzeichnung einer Urkunde erfolgt. Diese wird dann im Falle einer fehlgeschlagenen Rückzahlung an den Gläubiger übergeben. Doch vorher hat dieser ein Schreiben einzureichen, das sich Einmalvalutierungserklärung nennt. Daraus gehen nämlich alle Fakten hervor, die ihn dazu berechtigen, aus dem Grundstück des Kreditnehmers eine Zahlung zu fordern.
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