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Selbstständige Mediziner, die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beisteuern, erhalten, im Falle der Erwerbsunfähigkeit auch keine Leistungen aus der staatlichen Rentenkasse. Stattdessen haben sie einen Anspruch auf Leistungen aus ihrem regionalem Versorgungswerk. Auch für Angestellte Mediziner ist das jeweilige Versorgungswerk ein gesetzlicher Versicherungspartner. Die Leistungen, die Medizinern zustehen, wenn sie keiner Tätigkeit zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes mehr nachgehen können, fallen jedoch im Vergleich zu dem einstigem Verdienst sehr gering aus. Diese Versorgungslücke kann durch den rechtzeitig abgeschlossenen Vertrag über eine freiwillige Erwerbsunfähigkeitsversicherung ausgeglichen werden.
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