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Im Regelfall sind Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig. Sie haben allerdings grundsätzlich die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte freiwillige Krankenversicherung zu wählen. Sie sind daher der besonderen Gefahr ausgesetzt, zu einem Sozialfall zu werden, wenn für die soziale Sicherheit nicht gesorgt wurde.
So kann z. B. durch schwere Krankheit oder Unfall die Selbstständigkeit scheitern. Die Krankenkasse, in der man als Arbeitnehmer Versicherungsschutz fand, sollte auf diese Möglichkeit innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung angesprochen werden. Nach Ablauf der 3-Monatsfrist ist es nicht möglich, als Selbstständiger bei einer gesetzlichen Krankenkasse wieder Mitglied zu werden.
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