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Die Gebührenordnung für den Zahnarzt wurde 1987 von der Bundesregierung überarbeitet. Damals wurden in die Gebührenordnung erstmals Leistungen die der Zahnarzt zur Vorsorge unternimmt mit einbezogen. Laut Gebührenordnung kann der Zahnarzt den Steigerungsfaktor der Grundgebühr einer Leistung selber festlegen.
Die Grundgebühr kann, nach der Gebührenordnung, zwischen dem 1fachen und dem 3,5 fachen vom Zahnarzt gesteigert werden.
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