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Das deutsche Recht unterscheidet bei einer geringfügigen Beschäftigung (auch „Minijob“) zwischen einer geringfügig entlohnten und einer kurzfristigen Beschäftigung. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse müssen wie andere Beschäftigungsverhältnisse der Sozialversicherung gemeldet werden. Ist jemand geringfügig beschäftigt, so daürfen seine Monatseinkünfte 400 Euro nicht übersteigen.
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