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Es gibt drei Formen eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit unterschiedlicher Versicherungsfähigkeit. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer hat entweder 50 Prozent der GmbH oder weniger aber dafür trotzdem die Entscheidungsgewalt. Sozialversicherungsrechtlich werden beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer den Selbständigen zugeordnet, sind somit nicht versicherungspflichtig und können sich durch eine private Krankenversicherung versichern lassen. Die Steuer behandelt sie wie Arbeitnehmer der GmbH. Sie haben keinen Anspruch auf den Arbeitgeberanteil.
Die zweite Form des Gesellschafter-Geschäftsführers ist der nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, der aber ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erhält. Somit kann er in eine private Krankenversicherung wechseln und bekommt einen Arbeitgeberanteil in Höhe der Hälfte seiner Beiträge oder maximal in Höhe des Beitrags einer GKV. Die dritte Form bezieht sich auf den nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze. Dieser Gesellschafter-Geschäftsführer ist versicherungspflichtig, ist also durch eine gesetzliche Krankenversicherung pflichtversichert. Der Arbeitgeberanteil hier beträgt 50 Prozent des zu zahlenden Beitrags.
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