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Rechnungen der Ärzte und Zahnärzte für die privatärztliche Behandlung müssen entsprechend einer Gebührenordnung (Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. für Zahnärzte (GOZ) erstellt werden; Honorare der Heilpraktiker richten sich i.d.R. nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker GebüH), einem Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen.
Die in der Gebührenordnung (GOÄ/GOZ) aufgeführten Gebührensätze (Einfachsätze) einzelner Leistungen können innerhalb eines Gebührenrahmens mit einem Faktor multipliziert werden, der die Schwierigkeit der Leistung, den Zeitaufwand und die Umstände bei der Ausführung der Leistung ausdrückt. Für persönlich-ärztliche Leistungen gilt als Regelspanne das 1 - 2,3fache des Einfachsatzes, für medizinsch-technische ärztliche Leistungen das 1 - 1,8fache des Gebührensatzes. Ab dem 2,4fachen bis zum 3,5fachen Satz, dem Höchstsatz, bzw. 1,9fachen bis zum 2,5fachen Satz (Höchstsatz) muß der Arzt oder Zahnarzt seine Honorarforderungen anhand o.a. Leistungskriterien begründen. Bei einem sogenannten "Mittelfall" (mittlere Schwierigkeit, durchschnittlicher Zeitaufwand und normalen Umständen bei der Ausführung) ist hingegen ein mittlerer Wert der Regelspanne anzusetzen.
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