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Bei der Inanspruchnahme eines Darlehens kann gleichzeitig eine Grundschuld aufgenommen werden. Sie wird nur bei speziellen Darlehen aufgenommen. Es handelt sich dabei um ein dingliches Recht, aus einem Grundstück eine Geldzahlung zu fordern. Das Recht erhält der Gläubiger dann, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Das Recht erhält der Gläubiger mit dem Erwerb der Grundschuld, die zunächst in die Abteilung III des Grundbuchs eingetragen wird und dem Kreditnehmer gehört.
Bei dieser Form handelt es sich um die Buchgrundschuld, allerdings existiert noch eine andere Form der Grundschuld. Diese heißt Briefgrundschuld und ist so gekennzeichnet, dass zusätzlich zu dem Grundbucheintrag ein Formular, also ein Brief unterzeichnet wird. Das wird gewöhnlich bei einem Notar im Beisein des Kreditnehmers getan. Kommt es dann tatsächlich dazu, dass der Kreditnehmer die Rückzahlung nicht mehr gewährleisten kann, dann muss man dieses Formular lediglich an den Gläubiger übergeben, um ihn zum Besitzer der Grundschuld zu machen. Bei der Buchgrundschuld muss die Übertragung innerhalb der Grundschuld getätigt werden.
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