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Ein Bauträger hat wegen Insolvenz ein Bauvorhaben nicht zu Ende geführt, woraufhin die Bank aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung betrieb. Bei einem Bauträger, der wegen Insolvenz sein Bauvorhaben nicht zu Ende führen konnte, hat die Bank neben der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld die Eigentumswohnung erworben. Durch den § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MaBV wird der Käufer vor dem Risiko bewahrt, eine Zwangsversteigerung des Vertragsobjekts aus der vorrangigen Grundschuld hinnehmen zu müssen und durch den und in der Insolvenz des Bauträgers sowohl bereits geleistete Zahlungen zu verlieren.
Durch die Hinnahme einer Zwangsversteigerung des Vertragsobjektes aus der vorrangigen Grundschuld kann der Käufer bei einer Insolvenz sein Grundstück verlieren. Damit das nicht geschieht, soll jeder darauf achten, dass sowohl der Kredit niedrige Zinsen aufweist als auch die eigenen Ausgaben in Grenzen bleiben. Alle überflüssigen Kosten sollten vermieden, und mehr Hang zum Sparen gezeigt werden. Nur so wird man es schaffen, Bauprojekte bis zum Ende durchzuführen.
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