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Die Grundschuld wird in der juristischen Sprache als ein dingliches Recht bezeichnet, das dem Gläubiger zusteht. Konkret heißt das, dass er das Recht hat, aus dem Grundstück des Kreditnehmers, das dieser mit der Grundschuld belastet hat, eine Geldzahlung zu fordern. Nun gibt es aber bei der Grundschuld ein Buch- als auch ein Briefrecht. Beim Buchrecht wird die Grundschuld in die Abteilung III des Grundbuchs eingetragen, wobei die Anmerkung "ohne Brief" hinzugefügt wird. Sollte es dann zu einer Eigentumsübertragung der Grundschuld auf den Gläubiger kommen, so wird sie im Grundbuch vorgenommen.
Bei Briefrecht wird die Grundschuld auch in das Grundbuch eingetragen, allerdings wird zusätzlich ein Brief ausgestellt, der im Falle einer fehlgeschlagenen Rückzahlung des Kredits an den Gläubiger übergeben wird. Damit erwirbt dieser auch das dingliche Recht, die Geldzahlung aus dem Grundstück zu fordern. Dieses Verfahren gilt als schneller, da beim Eintreffen des Szenarios lediglich der Brief übergeben werden muss. Beim Buchrecht sind des Weiteren einige Bürokratieakte von Nöten.
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