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Bei einem Fremdfinanzierungsgeschäft, das dazu dient, einen Eigenheimbau finanzieren zu können, muss man oft dem Kreditinstitut, das die gewünschte Geldsumme gewährt, eine Sicherheit geben. Eine solche Sicherheit ist die Grundschuld, welche in der juristischen Sprache als ein dingliches Recht bezeichnet wird. Dahinter verbirgt sich die Erlaubnis, aus einem Grundstück eine Geldzahlung zu fordern. Dieses Recht steht dem Gläubiger dann zu, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Grundschuld wird in das Grundbuch eingetragen, wobei die Übertragung der Grundschuld vom Schuldner auf den Gläubiger innerhalb des Grundbuchs stattfindet, falls tatsächlich der Fall eintritt, dass die Rückzahlung des Kredits fehlschlägt.
Es gibt jedoch noch eine andere Form der Grundschuld, die sich Briefgrundschuld nennt. Zusätzlich zu dem Eintrag in das Grundbuch wird nämlich ein Formular ausgestellt, das kein anderes ist als der Grundschuldbrief, welcher beim Notar im Beisein des Kreditnehmers unterzeichnet wird. Kommt es dann zur Übertragung, dann muss lediglich dieser Brief an den Gläubiger übergeben werden, damit dieser zum Besitzer der Grundschuld wird.
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