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Die Grundschuld stellt ein dingliches Recht dar, aus einem Grundstück eine Geldzahlung zu fordern. Das Recht steht dem Gläubiger dann zu, wenn der Kreditnehmer nicht mehr in der Lage ist, seine Rückzahlung zu gewährleisten. Findet es tatsächlich statt, kommt es zur Grundschuldabtretung. Denn vorher ist der Kreditnehmer der Besitzer der Grundschuld, weil er sie mit der Inanspruchnahme einer Kreditsumme auf sich nimmt. Der Eintrag der Grundschuld erfolgt in der Abteilung III des Grundbuchs, wobei die Formulierung „ohne Brief“ hinzugefügt werden kann.
Ist es der Fall, dann handelt es sich um die Buchgrundschuld, bei der die Grundschuldabtretung im Grundbuch vorgenommen wird. Es gibt jedoch zusätzlich die Form der Briefgrundschuld, bei der mit dem Eintrag der Grundschuld in das Grundbuch die Unterzeichnung eines Briefs, also einer Urkunde erfolgt. Diese wird vom Notar ausgestellt und ist im Beisein des Kreditnehmers zu unterzeichnen. Kommt es dazu, dass die Rückzahlung fehlschlägt, dann braucht diese Urkunde nur an den Gläubiger übergeben zu werden, um ihn zum Besitzer der Grundschuld zu machen. Die Abtretung der Grundschuld wird bei dieser Form viel schneller vollzogen als bei der Buchgrundschuld.
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