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Manche Darlehen, die man dann aufnimmt, wenn man ein Eigenheim baut, sind an die Grundschuld gebunden. Sie dient als Sicherheit, von der der Kreditgeber profitiert. Es handelt sich nämlich dabei um ein dingliches Recht, aus einem Grundstück eine Geldzahlung zu fordern. Sie steht dem Gläubiger dann zu, wenn der Kreditnehmer nicht mehr die Rückzahlung gewährleisten kann. Deswegen lassen sich Kreditnehmer die Grundschuld in die Abteilung III des Grundbuchs eintragen, wobei der Eintrag die Zusatzformulierung „ohne Brief“ enthält.
Der Grundschuldbrief ist nämlich eine Urkunde, die bei der Briefgrundschuld eine wesentliche Rolle spielt. Sie wird zusätzlich zu dem Grundbucheintrag unterzeichnet, wobei dies beim Notar im Beisein des Kreditnehmers geschieht. Diese Urkunde muss dann lediglich an den Kreditgeber überreicht werden, damit es zur Abtretung der Grundschuld kommt. Mit der Übergabe des Grundschuldbriefes wird der Gläubiger auch zum Eigentümer der Grundschuld. Bei der Form der Buchgrundschuld findet die Übertragung der Vollmacht im Grundbuch statt, was mit einem längerem Bürokratieakt verbunden ist und mehr Zeit kostet.
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