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Die Grundschuld wird in der juristisch korrekten Sprache als ein dingliches Recht bezeichnet, aus einem Grundstück eine Geldzahlung zu fordern. Dieses Recht erhält vor allem der Gläubiger dann, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Grundschuld dient vor allem bei Kreditgeschäften als Sicherheit und wird gewöhnlich in die Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Bei dieser Form handelt es sich um die Buchgrundschuld, wobei die Abtretung der Grundschuld an den Kreditnehmer innerhalb des Grundbuchs vorgenommen wird.
Zusätzlich zu dem Grundschuldeintrag wird die Bemerkung „ohne Brief“ hinzugefügt. Denn es gibt noch eine zweite Form, die sich Briefgrundschuld nennt. Hierbei wird zusätzlich zum Grundschuldeintrag eine Urkunde, nämlich der Grundschuldbrief angefertigt. Die Urkunde wird dann beim Notar im Beisein des Kreditnehmers unterzeichnet. Der Grundschuldbrief muss dann nur noch an den Kreditgeber überreicht werden, um ihn zum Eigentümer der Grundschuld zu machen. Diese Form erweist sich als schneller und bequemer.
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