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Was die Hypothek und die Grundschuld sind, das kann man mit der Definition erklären, dass beide Formen ein, wie es juristisch korrekt heißt, dingliches Recht darstellen, aus einem Grundstück eine Geldzahlung zu fordern. Dieses Recht steht vor allem dem Gläubiger dann zu, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Allerdings unterscheiden sich die Hypothek und die Grundschuld dadurch, dass die Hypothek ein von der Forderung abhängiges Recht, die Grundschuld hingegen ein von der Forderung unabhängiges Recht darstellt.
Außerdem existiert die Grundschuld in zwei Formen, die sich auch wieder durch ein bestimmtes Merkmal unterscheiden. Diese zwei Formen heißen Buchgrundschuld und Briefgrundschuld. Bei der Buchgrundschuld wird die Grundschuld in das Grundbuch, und zwar in die Abteilung III eingetragen, wobei die Formulierung „ohne Brief“ hinzukommt. Bei der Briefgrundschuld wird zusätzlich zu dem Grundbucheintrag ein Formular ausgestellt. Dieses heißt auch Grundschuldbrief, der beim Notar im Beisein des Kreditnehmers unterzeichnet wird.
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