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Zum Inhalt der Grundschuldurkunde gehört die Vollstreckungsunterwerfung. Zum Inhalt der Vollstreckungsunterwerfung in der Grundschuldurkunde gehört der verpfändete Grundbesitz. Der Inhalt der Vollstreckungsunterwerfung der Grundschuldurkunde umfasst auch das sonstige Vermögen des Schuldners. Die Bank kann also, wenn das Darlehen nicht zurückbezahlt wird, statt der Versteigerung des Grundstücks z.B. auch Lohnpfändungen vornehmen. Der Inhalt von Grundschuldurkunde und Grundschuldbuch sind verschieden. Die Funktion des Grundschuldurkunde besteht darin, das Geschäft flexibler zu machen. Kommt es nämlich dazu, dass der Schuldner nicht mehr den aufgenommenen Kredit zurückzahlen kann, dann brauch er lediglich die Grundschuldurkunde an den Gläubiger zu übergeben, um diesen zum Eigentümer der Grundschuld zu machen.
Daraufhin kann dieser sofort damit anfangen, sein Recht umzusetzen. Ansonsten ist eine Änderung im Grundschuldbuch notwendig, die einen weiteren bürokratischen Akt darstellt und viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Und das ist für alle Beteiligten unangenehm.
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