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Eine Handwerksinnung kann für die in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetriebe eine Innungskrankenkasse einrichten. Die Handwerksbetriebe, die Mitglied in dieser Handwerksinnung sind, müssen als Vorraussetzung zur Gründung einer Innungskrankenkasse mindestens 1000 Arbeiter haben, die pflichtversichert sind. Außerdem muss die Leistungsfähigkeit der zu gründenden Innungskrankenkasse auf Dauer gesichert sein. Die Form der Innungskrankenkasse entstand aus den Zunft- und Gesellenkassen zu Beginn des 19. Jahrhunderts.
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