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Die Krankengeldberechnung der gesetzlichen Krankenkasse geht von 70 Prozent des Bruttolohns aus. Die Krankengeldberechnung darf aber 90 Prozent des Nettolohns nicht überschreiten. Seit 1984 fließen in die Krankengeldberechnung Abgaben zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung mit ein.
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