Volltextsuche:
Der Versicherte hat grundsätzlich die freie Wahl unter allen Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen sowie Krankengeschichten führen (§ 4 Abs. 4 MB/KK). Dies gilt sowohl für öffentliche, als auch für private Krankenhäuser. Eine Ausnahme bilden lediglich sogenannte „gemischte Krankenanstalten“. Die Besonderheiten sind unter dem Stichwort „gemischte Krankenanstalten“ abrufbar. Dort erhalten Sie auch nähere Informationen zur Vorgehensweise.
Zu Beginn des Jahres 2005 trat... mehr
Der Beitrag der mehr
Die gesetzliche... mehr
Auf der Webseite www.Krankenkassenvergleich.de haben Sie... mehr
Die Inter Versicherung aus Mannheim ist... mehr