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Der Versicherte hat grundsätzlich die freie Wahl unter allen Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen sowie Krankengeschichten führen (§ 4 Abs. 4 MB/KK). Dies gilt sowohl für öffentliche, als auch für private Krankenhäuser. Eine Ausnahme bilden lediglich sogenannte „gemischte Krankenanstalten“. Die Besonderheiten sind unter dem Stichwort „gemischte Krankenanstalten“ abrufbar. Dort erhalten Sie auch nähere Informationen zur Vorgehensweise.
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