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Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen legt die begriffliche Definition für Hilfs- (z.B. ein Rollstuhl) und Heilmittel (z.B. eine Massage) und die Bestimmungen für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse für beides fest.
Für die gesetzliche Krankenkasse ist eine Massage eine Heilanwendung bei der eine mechanische Reizung über die Haut verübt wird und wird in der Regle bezahlt. Die Krankenkasse erkennt aber nicht jede Massage als medizinisch sinnvoll an und bezahlt diese auch nicht. Die klassische Massage wird bei Kopf-, Rücken-, Muskelschmerzen, zur Regeneration nach operativen Eingriffen und bei Lähmungserscheinungen eingesetzt und von der Krankenkasse bis auf den Eigenanteil übernommen.
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