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Die Definition der Krankenversicherung ist in der Regel sehr schlicht, weil es eine Versicherung ist, bei der der Träger eine gewisse Grundversorgung garantiert, fall der Versicherungsnehmer erkrankt und auf medizinische Dienstleistungen angewiesen ist. Was die Grundleistungen anbelangt, so werden sie zum großen Teil vom Gesetzgeber vorgegeben, doch nur dann, wenn es sich um eine gesetzliche Krankenversicherung handelt. Diese Form der Krankenversicherung entstand im Jahr 1883, als Otto von Bismarck die Weichen für einen deutschen Sozialstaat stellte und die Sozialversicherung einführt.
Diese besteht aus insgesamt fünf Versicherungszweigen, zu denen auch die gesetzliche Krankenversicherung gehört. Alle Arbeitnehmer sind somit Pflichtversicherte, die einen gesetzlichen Versicherungsträger haben. Im Gegensatz dazu haben Personen wie Selbständige, Freiberufler oder Beamten die Möglichkeit, sich privat zu versichern, was in der Regel bei privaten Krankenkassen getan wird. Diese sind in der Festlegung ihrer Leistungen im Krankheitsfall weit autonomer, sodass es zu unterschiedlichen Angeboten kommt.
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