Volltextsuche:
Eine Rentenversicherung kann einerseits zu Ende des ersten Versicherungsjahres ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Andererseits besteht ab dem zweiten Versicherungsjahr jederzeit zum Monatsende, in welchem das Kündigungsschreiben eingegangen ist, die Möglichkeit zur Versicherungskündigung.
An Stelle einer Kündigung kann man auch eine Beitragsfreistellung beantragen. Dafür gelten die gleichen Fristen wie bei einer Vertragskündigung.
Die Altersstruktur der Landkreise Meckenheim und... mehr
Wer seine Altersrente... mehr
Das Verabschieden fällt einem nie leicht... mehr
Immer weniger Beitragszahler müssen in der... mehr
Altersgrenze ist die Grenze zwischen dem... mehr