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Grundsätzlich gilt: Stirbt die versicherte Person, so ist die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme fällig. Obwohl der Selbstmord theoretisch mitversichert ist, gibt es hier einige Einschränkungen. Die gesamte Summe wird nur fällig, wenn die Selbsttötung nach Ablauf von drei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbetrages eintritt. Vor diesen Zeitpunkt nur, wenn die Person den Selbstmord nicht durch freien Willen, sondern durch krankhafte Störung und verwirrte Geistestätigkeit begangen hat.
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