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Hinsichtlich der Liquiditätsrechnung von Versicherungsunternehmen ist der § 66 VAG im Jahre 2001 geändert worden. Hinsichtlich der Liquiditätsrechnung von Versicherungsunternehmen ist ein neuer § 66 Abs. 3b VAG eingefügt worden. Der hinsichtlich der Liquiditätsrechnung von Versicherungsunternehmen neueingeführte Paragraph 66 Abs.3b VAG enthält eine Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen. Der eine Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen enthaltende Paragraph 66 Abs. 3 VAG enthält ergänzende Angaben zur Liquiditätsrechnung von Versicherungsunternehmen. Diese sind ganz gewöhnliche Unternehmen, die ebenfalls errechnen müssen, welchen Umfang ihre Liquidität umfasst.
Dazu können sie ein Rechenprogramm benutzen, mit dem die Liquidität des eigenen Unternehmens errechnet wird. Zu haben sind solche Programme sowohl im Fachhandel als auch im Internet, wobei im World Wide Web die Möglichkeit besteht, auch kostenlos an solche Programme zu gelangen.
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