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Die Lohnvortzahlung im Krankheitsfall wird mittels des Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Dieses gilt für alle Beschäftigten. Ausnahme: Im jeweils zuständigen Tarifvertrag sind andere Vereinbarungen getroffen wurden. Nach diesem Gesetz wird Arbeitnehmern und Auszubildenden im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung für die Dauer von sechs Wochen das Arbeitsentgelt weitergezahlt. Dieses Gesetz hat die früher geltenden unterschiedlichen Regelungen für Lohnempfänger (Arbeiter) und Gehaltsempfänger (Angestellte) abgelöst. 1956 wurde in Schleswig Holstein 114 Tage lang u.a.
für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gestreikt.
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