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Wie bekannt ist, gibt es in Deutschland zwei Arten der Krankenversicherung, zunächst einmal die gesetzliche Krankenversicherung, die verpflichtend ist, wenn man eine Anstellung in einem Unternehmen findet, und die private Krankenversicherung. Letztere kann jedoch nur von bestimmten Personengruppen abgeschlossen werden, die sich nicht als Arbeitnehmer verstehen. Zu solchen gehören Selbständige, Freiberufler als auch Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst. Berechtigt dazu, in die private Krankenversicherung zu wechseln, sind auch Arbeitnehmer, deren Bruttogehalt im Jahr höher ist als 45.
900 Euro. Diese Personen, die eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, fragen sich nun, ob die Beiträge, die regelmäßig, das heißt jeden Monat anfallen, von der Steuer abgesetzt werden können. Die Antwort auf diese Frage fällt positiv aus, weil es nach § 10 (1) EstG die Beiträge als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend zu machen. Getan werden kann das im Zuger der jährlichen Einkommensteuererklärung, bei der nur die nötigen Angaben gemacht werden müssen.
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