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Diese Zeiten umfassen die Zeiten Schul-, Fach- bzw. Hochschulzeiten (nicht zu verwechseln mit Berufsausbildung) ab vollendetem 17. Lebensjahr. Außerdem noch Krankheitszeiten, dies sind gesetzlich bestimmte Zeiten (bis 1992), in denen Versicherte aus persönlichen Gründen an der Beitragsleistung verhindert waren. Hierzu gehörten weiterhin z.B. Zeiten der Arbeitslosigkeit und die Ausbildungszeiten. Mit der Rentenreform 1992 erfolgte eine Begriffsänderung in Anrechnungszeiten.
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