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Wer für den deutschen Staat arbeitet, gehört in gewisser Hinsicht zu den Amtsträgern in der Gesellschaft. Als gängige Bezeichnung hat sich der Begriff Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst eingebürgert. Diese Personengruppen sind in gewisser Hinsicht privilegiert, denn sie können nicht gekündigt werden und haben auch nicht die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie gehören aber auch zu dem erwählten Personenkreis, der die Riesterrente in Anspruch nehmen darf. Dazu gehören vor allem renteversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Selbständige, ferner Wehr- und Zivildienstleistende, dann geringfügig Beschäftigte als auch Kindererziehende, Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld und schließlich auch Amtsträger.
Wer also im öffentlichen Dienst tätig ist, der kann von den Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten profitieren, an welche die Riesterrente gekoppelt ist. Diese weist aber darüber hinaus den Vorteil auf, dass das Sparkonto, wo die monatlichen Beiträge sowie die staatlichen Zulagen landen, nicht gepfändet werden darf, auch wenn der Versicherungsnehmer ein Unternehmen leitet und Insolvenz anmelden muss.
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