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Wer zu den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Selbständigen, wer zu den Wehr- und Zivildienstleistenden, wer zu den Beziehern von Arbeitslosengeld oder Krankengeld gehört, der befindet sich in der glücklichen Lage, die Riesterrente beantragen zu dürfen. Es handelt sich um eine vom Staat geförderte privat finanzierte Rente, die sich durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten auszeichnet. Verankert ist die Riesterrente im Altersvermögensgesetz, das mit AVmG abgekürzt wird. Die Riesterrente wird als private Altersvorsorge von einigen Versicherungsunternehmen angeboten, wobei die Zulagen und Sonderausgabenabzüge beim Finanzamt beantragt werden müssen.
Die Zulagen, und das muss man beachten, gehen nicht direkt an den Anbieter, sondern fließen in den Vertrag. In Anspruch genommen werden können die Leistungen erst dann, wenn der Sparer 60. Jahre alt wird. Dann setzt die Rente ein, und erst dann kann eine Teilauszahlung erfolgen. Doch diese kann nicht mehr als 30 % betragen, sodass der Rest lebenslang ausgezahlt wird. Kommt es dazu, dass der Sparer noch vor Rentenbeginn stirbt, dann müssen die Zulagen und Steuervergünstigungen zurückgezahlt werden.
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