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Wie jedes Produkt in der Versicherungsbranche weist auch die Riesterrente bestimmte Bedingungen auf, an die sich Bürgerinnen und Bürger als auch die Versicherungsträger halten müssen. Als erste Bedingung gilt zum Beispiel, dass nur rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Selbständige, ferner Wehr- und Zivildienstleistende, dann geringfügig Beschäftigte als auch Bezieher von Kranken- und Arbeitslosengeld berechtigt sind, die Riesterrente abzuschließen. Dazu gehören auch Kindererziehende, welche sogar neben den Grundzulagen auch noch Kinderzulagen erhalten. Zu den Bedingungen in diesem Fall gehört es aber, dass die Kinderzulagen nur einmal gezahlt werden, auch wenn beide Elternteile die Riesterrente abgeschlossen haben.
In der Regel ist es die Mutter, der die Kinderzulagen überwiesen werden. Wenn jedoch der Vater die Kinderzulagen erhalten soll, dann ist es vorgeschrieben, dass beide Elternteile einen Antrag stellen müssen. Das gehört eben auch zu den Bedingungen. Eine weitere stellt der Umstand dar, dass der Anbieter der Riesterrente die angesparten Summen zu Beginn der Rentenauszahlung garantieren muss.
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