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Mit dem Beginn eines Studiums tritt Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung ein (§ 5 (1) Nr. 9 SGB V). Ausnahme: Es besteht generell Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. Beamte, studierende Arbeitnehmer mit Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze usw.) oder es besteht bereits Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. als Arbeitnehmer oder als Rentenempfänger).
Versicherungspflicht tritt ferner so lange nicht ein, als der Student Anspruch auf Familienkrankenhilfe nach § 10 SGB V hat. Als Studium gilt die wissenschaftliche Ausbildung an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder Fachhochschulen. Nicht als Studium gilt der Besuch von sonstigen Bildungseinrichtungen wie Akademien (soweit diese nicht Hochschulen sind), Fachschulen, Berufsschulen, Colleges usw. Nicht erfaßt werden von der studentischen Versicherungspflicht auch Gasthörer an Hochschulen. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Semester, frühestens jedoch am Tag der Einschreibung an der Hochschule. Sie endet 7 Monate nach Semesterbeginn. Die Versicherungspflicht beginnt für weitere 7 Monate erneut, wenn sich der Student an der Hochschule zurückmeldet. Auf diese Weise setzt sich die Versicherungspflicht bis zur Beendigung des Studiums fort. Vorher endet sie nur dann, wenn nach anderen Vorschriften Versicherungspflicht eintritt (z. B. als Arbeitnehmer usw.). Die studentische Krankenversicherungspflicht endet mit Abschluß des 14. Fachsemesters bzw. nach Vollendung des 30. Lebensjahres (bei bestimmten Sonderfällen sind Ausnahmeregelungen möglich).
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