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Vom Arbeitslohn eines Steuerpflichtigen wird für Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen. Die Vorsorgepauschale besteht aus einem Betrag, welcher auf zwei Aspekten beruht. Zum einen bezieht sie sich auf den Arbeitslohn, wobei 50% des Betrags dem Beitrag in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht.
Zum anderen besteht sie aus 11% des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1.500 Euro.
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